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Neu Dokument-ID: 223439

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Anordnungsbefugnis in Fällen äußerster Dringlichkeit

idF LGBl. Nr. 10/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug darf der Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Verbandsvorstandes erwirken.