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Dokument-ID: 922017
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 59b. Allgemeine Betreiberpflicht
Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(BGBl. I Nr. 70/2017)