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Dokument-ID: 211675
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§ 59h. Umsetzung der Überwachungsprogramme
Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.