Biomasseförderung-Grundsatzgesetz
§ 6. Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz
(1) Die für die Vergütung gemäß § 5 benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden.
(2) Zuschläge im Sinne des Abs. 1 sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß § 4 Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in § 48 Abs. 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entstehen.