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Dokument-ID: 1146735
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 6. Kennzeichnung
Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.