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Dokument-ID: 017843
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
- die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
- die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs 2, 57, 58 und 62 Abs 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4 (BGBl. I Nr. 70/2017)
nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.