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Neu Dokument-ID: 594424

Vorschrift

Abfalltarifverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Kosten für die Beseitigung bestimmter Abfallfraktionen

idF LGBl. Nr. 13/2008 | Datum des Inkrafttretens 27.02.2008

(1) Sind neben den Kosten nach den §§ 5 und 6 noch Kosten für die Beseitigung von Abfallfraktionen, die aufgrund ihrer Besonderheit nicht in der Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 vollständig beseitigt werden können, zu erwarten, so sind auch diese Kosten in der Plankostenrechnung zu berücksichtigen.

(2) Als Kosten für die Beseitigung von Abfallfraktionen nach Abs. 1 sind die für Gemeinden oder Abfallwirtschaftsverbände am Markt erzielbaren Preise anzusetzen.