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Neu Dokument-ID: 360763

Vorschrift

Recyclingholzverordnung (RHV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Recyclingverbot

idF BGBl. II Nr. 178/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

(1) Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden. 

(2) Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder aufgrund ihres ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling zugeführt werden.

(3) Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türstöcke, imprägniertes Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstige behandelte Holzabfälle aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz dürfen nicht einem Recycling zugeführt werden.

(BGBl. II Nr. 178/2018)