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Neu Dokument-ID: 149334

Vorschrift

Bergbau-Abfall-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Rückverfüllung in Abbauhohlräume

idF BGBl. II Nr. 130/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2010

Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung zu treffen. Die Überwachung umfasst insbesondere die Prüfung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung an die Behörde.