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Neu Dokument-ID: 1259651

Vorschrift

Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 (Oö. TMV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Sonstige Anordnungen

idF LGBl. Nr. 45/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind

  1. die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie
  2. die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 3.