Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§ 74. Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften
(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
- durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
- durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),
- durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
(BGBl. I Nr. 97/2013)
(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.