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Neu Dokument-ID: 182016

Vorschrift

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

idF BGBl. I Nr. 30/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 5 Abs. 2), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

(BGBl. I Nr. 30/2024)