Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 8.
(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(BGBl. I Nr. 25/2025)
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet
- durch Zeitablauf;
- durch Tod;
- durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
- durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
- durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
(BGBl. I Nr. 25/2025)