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Dokument-ID: 017869
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 84. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.
(BGBl. I Nr. 9/2011)