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Neu Dokument-ID: 017875

Vorschrift

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 88. Verweise

idF BGBl. I Nr. 200/2021 | Datum des Inkrafttretens 11.12.2021

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dies gilt nicht für § 76 Abs 1 und 4.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl Nr 373, verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 200/2021)