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Dokument-ID: 062865
Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (S. AWG)
§ 9. Datenverwaltung
(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.
(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;
- zur Erfüllung von Berichtspflichten;
- im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;
- für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG).
(LGBl. Nr. 14/2018)