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Neu Dokument-ID: 119766

Vorschrift

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Eigentumsübergang

idF LGBl. Nr. 13/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Abfälle gehen mit dem ordnungsgemäßen Einbringen in die dafür gemäß § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 vorgesehenen Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsysteme im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr und der öffentlichen Altstoffsammlung in das Eigentum der Gemeinde Wien über.

(2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht ein.