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Neu Dokument-ID: 360774

Vorschrift

Recyclingholzverordnung (RHV)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 160/2012 | Datum des Inkrafttretens 15.05.2012

(1) Sofern am 1. März 2012 für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Ab dem 1. Jänner 2013 ist diese Verordnung auf Recyclingholz anzuwenden, das vor dem 1. März 2012 als Produkt verwendet worden ist und weiterhin verwendet werden soll.