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Neu Dokument-ID: 135611

Vorschrift

Altfahrzeugeverordnung

Inhaltsverzeichnis

8. Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1

Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1

Anfallstelle

 

Name

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer