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Neu Dokument-ID: 1175629

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

ANHANG III

LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GRÜNEN“ LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

  1. die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
  2. die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil I

In Anlage IX des Basler Übereinkommens (1) aufgeführte Abfälle.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste A sind als Verweise auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
  2. Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (2) Formen des darin aufgeführten Schrotts.
  3. Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“.
  4. Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
  5. Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
  6. Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
  7. Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU3011 • [Fußnote: Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen“ so zu verstehen, dass in einer Sendung von Kunststoffabfällen oder Gemischen aus Kunststoffabfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft sind, der Gehalt an Verunreinigungen, anderen Arten von Abfällen oder nicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 6 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.

Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I):

nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (4) sind und zum Recycling bestimmt sind:

  • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (5) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
    • Polyethylen (PE)
    • Polypropylen (PP)
    • Polystyrol (PS)
    • Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
    • Polyethylenterephthalat (PET)
    • Polycarbonate (PC)
    • Polyether
  • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (6) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
    • Harnstoff-Formaldehyd-Harze
    • Phenol-Formaldehyd-Harze
    • Melamin-Formaldehyd-Harze
    • Epoxidharze
    • Alkydharze
  • Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (6) aus einem der folgenden fluorierten Polymere (7) bestehen:
    • Perfluorethylen/-propylene (FEP)
    • Perfluoralkoxyalkane:
    • Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
    • Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
    • Polyvinylfluorid (PVF)
    • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
    • Polytetrafluorethylen (PTFE)
    • Polyvinylchlorid (PVC)

Teil II

Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen

GB040

7112

2620 30

2620 91

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

Sonstige metallhaltige Abfälle

GC010

 

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

 

Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GC030

ex 8908 00

Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten (8)

GC050

 

Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Glasabfälle in nicht dispersibler Form

GE020

ex 7001

ex 7019 39

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle in nicht dispersibler Form

GF010

 

Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnissen (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

GG030

ex 2621

Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040

ex 2621

Flugasche aus Kohlekraftwerken

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

GN010

ex 0502 00

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

GN020

ex 0503 00

Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030

ex 0505 90

Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt

(1) Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste B dieser Verordnung aufgeführt.

(2) „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen“ so zu verstehen, dass in einer Sendung von Kunststoffabfällen oder Gemischen aus Kunststoffabfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft sind, der Gehalt an Verunreinigungen, anderen Arten von Abfällen oder nicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 6 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.

(4) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

(5) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

(6) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

(7) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.

(8) Unter dem Begriff „ohne Ladung“ wird die vollständige Einhaltung internationaler Regeln und Leitlinien für das Recycling von Schiffen verstanden.