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Neu Dokument-ID: 316928

Vorschrift

Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Inhaltsverzeichnis

ANHANG III

Von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

1f.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

(ABl. L 43/2022)

1f. I

Für Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 5 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

1f. II

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 
 

1g.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg

Läuft am 24. August 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

(ABl. L 43/2022)

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 4 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 3 mg

Läuft am 24. August 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 3,5 mg

Läuft am 24. August 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 3,5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg

Läuft am 13. April 2012 ab.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9): 15 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab; vom 25. Februar 2023 bis zum 24. Februar 2025 dürfen 10 mg je Lampe verwendet werden. (ABl. L 43/2022)

2b. IV – 1

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen): 15 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab. (ABl. L 43/2022)

2b. IV – 2

Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 15 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

2b. IV – 3

Notbeleuchtungslampen: 15 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke in vor dem 24. Februar 2022 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: (ABl. L 43/2022)

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab. (ABl. L 43/2022)

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab. (ABl. L 43/2022)

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm): 13 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab. (ABl. L 43/2022)

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe) 15 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

4a. I

Quecksilber in Niederdruckentladungslampen ohne Leuchtstoffbeschichtung, bei denen die Anwendung es erfordert, dass der Hauptbereich der spektralen Lampenleistung im ultravioletten Spektrum liegt: Je Lampe dürfen bis zu 15 mg Quecksilber verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 80 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 105 W: Es dürfen 16 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4b. I

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 155 W: Es dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

4b. II

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: 155 W < P ≤ 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

4b. III

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P > 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2023 ab. (ABl. L 43/2022)

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

4c. I

P ≤ 155 W: 20 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4c. II

155 W < P ≤ 405 W: 25 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4c. III

P > 405 W: 25 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4f. I

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

Läuft am 24. Februar 2025 ab. (ABl. L 43/2022)

4f. II

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen, die in Projektoren verwendet werden, die eine Leistung ≥ 2000 ANSI-Lumen erfordern

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4f. III

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für die Beleuchtung im Gartenbau

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4f. IV

Quecksilber in Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren

Läuft am 24. Februar 2027 ab. (ABl. L 43/2022)

4g.

Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:

  1. 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20 °C;
  2. 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

Läuft am 11 Dezember 2026 ab.

(ABl. L 2025/2564)

6a. I

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei (*1)

Läuft für alle Kategorien am 30. Juni 2027 ab

(ABl. L 2025/2564)

6a. II

Blei als Legierungselement in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei (*1)

Läuft für alle Kategorien am 30. Juni 2027 ab.

(ABl. L 2025/2564)

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Läuft am 11 Juni 2027 ab.

(ABl. L 2025/2564)

6b. I

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (*1)

Läuft für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 11 Dezember 2026 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11 am 30. Juni 2027 ab.

(ABl. L 2025/2564)

6b. II

Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei (*1)

Läuft für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 11 Juni 2027 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11 am 30. Juni 2027 ab (*).

(ABl. L 2025/2564)

6b. III

Blei als Legierungselement in Aluminiumgusslegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 0,3 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (*1)

Läuft für die Kategorien 1 bis 8, 9, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie, und 10 am 30. Juni 2027 ab.

(ABl. L 2025/2564)

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei (*1)

Läuft am 30. Juni 2027 ab.

(ABl. L 2025/2564)

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 30. Juni 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7a. I

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

für interne Kontaktverbindungen zur Chipbestückung oder für andere, neben einem Chip vorhandene Bauteile in einer Halbleiterbaugruppe in stationärem Zustand oder mit transienten Strömen/Impulsströmen von 0,1 A oder höher oder Sperrspannungen über 10 V oder für Chips mit einer Kantenlänge von mehr als 0,3 mm × 0,3 mm

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7a. II

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

für integrierte (d. h. interne und externe) Verbindungen bei der Chipbestückung von elektrischen und elektronischen Bauteilen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die thermische Leitfähigkeit des gehärteten/gesinterten Werkstoffs zur Chipbestückung beträgt > 35 W/(m × K),
  • die elektrische Leitfähigkeit des gehärteten/gesinterten Werkstoffs zur Chipbestückung beträgt > 4,7 MS/m,
  • die Solidustemperatur ist höher als 260 °C

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7a. III

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

für Lötverbindungen der ersten Stufe (interne oder integrierte Verbindungen – d. h. interne und externe Verbindungen) zur Herstellung von Bauteilen, sodass es bei der anschließenden Montage elektronischer Bauteile auf Baugruppen (d. h. auf Module, Subplatinen, Substrate oder beim Punkt-zu-Punkt-Löten) mit einem Sekundärlot nicht zu einer Vermengung mit dem ersten Lot kommt. Dieser Untereintrag schließt Anwendungen zur Chipbestückung und hermetische Versiegelungen aus

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7a. IV

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

für Lötverbindungen der zweiten Stufe zur Befestigung von Bauteilen auf Leiterplatten oder Lead-Frames:

  1. in Lotkugeln für die Befestigung von keramischen Gehäusen in Kugelgitteranordnung (BGA, Ball Grid Array)
  2. in Hochtemperaturkunststoff-Spritzgussverfahren (> 220 °C)

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7a. V

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

als Werkstoff zur hermetischen Versiegelung zwischen:

  1. einem keramischen Gehäuse oder Stecker und einem Metallgehäuse,
  2. Bauteilanschlüssen und einem internen Unterteil

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7a. VI

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

zur Herstellung elektrischer Verbindungen zwischen den Lampenbauteilen in Reflektorglühlampen für Infrarotheizgeräte, Hochdruckentladungslampen oder Lampen für Backöfen

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7a. VII

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

für Audiowandler mit einer maximalen Betriebstemperatur von mehr als 200 °C

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 24 dieses Anhangs fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/1802)

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

Gilt für alle Kategorien und läuft am 30. Juni 2027 ab.

(ABl. L 2025/2563)

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahme 7c Ziffer I oder 7c Ziffer IV fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/2563)

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

7c. IV

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

Läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

7c. V

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in einer Glas- oder Glasmatrixverbindung mit einer der folgenden Funktionen:

(1) Schutz und elektrische Isolierung in Glasperlen in Hochspannungsdioden und Glasschichten für Wafer;

(2) hermetische Versiegelung von Keramik-, Metall- und/oder Glasteilen;

(3) zu Verbindungszwecken in einem Prozessparameterfenster von < 500 °C in Verbindung mit einer Viskosität von 1 013,3 dPas (‚Glasübergangstemperatur‘);

(4) zur Verwendung als resistive Werkstoffe wie Widerstandstinten mit einem Widerstandsbereich von 1 Ohm/Quadrat bis 100 Megohm/Quadrat, ausgenommen Trimmpotentiometer;

(5) zur Verwendung in chemisch modifizierten Glasoberflächen für Mikrokanalplatten (MCP), Kanalelektronenvervielfacher (KEV) und leitfähige Glasprodukte.

Gilt für alle Kategorien und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/2563)

7c. VI

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Keramik, die eine der folgenden Funktionen erfüllt:

(1) zur Verwendung in piezoelektrischen Blei-Zirkonat-Titanatkeramiken (PZT);

(2) zur Bereitstellung von Keramiken mit positivem Temperaturkoeffizienten (PTC).

Gilt für alle Kategorien (ausgenommen unter Ausnahmen 7c Ziffer II, 7c Ziffer III und 7c Ziffer IV dieses Anhangs sowie unter Ausnahme 14 des Anhangs IV fallende Anwendungen) und läuft am 31. Dezember 2027 ab.

(ABl. L 2025/2563)

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ „one shot pellet“

Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

8b. I

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in

  • Sicherungen,
  • Temperaturfühlern,
  • thermischem Motorschutz (ausgenommen hermetischer thermischer Motorschutz)
  • Schalter Wechselstrom für
  • 6 A und darüber bei 250 V AC oder darüber oder
  • 12 A und darüber bei 125 V AC oder darüber,
  • Schalter Gleichstrom für 20 A und darüber bei 18 V DC oder darüber, und
  • Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von ≥ 200 Hz.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. (ABl. L 33/2019)

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9 Medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11.

(ABl. L 67/2020)

9a. I

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen (einschließlich Minibars) bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Wärmegenerator mit einer durchschnittlichen Nutzleistungsaufnahme von < 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft am 5. März 2021 ab.

(ABl. L 67/2020)

9a. II

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel:

  • für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Wärmegenerator mit einer durchschnittlichen Nutzleistungsaufnahme von ≥ 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;
  • für den vollständigen Betrieb mit einem nichtelektrischen Wärmegenerator.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

(ABl. L 67/2020)

9a. III

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel bis zu einem Massenanteil von 0,7 % im Arbeitsmedium des geschlossenen Kreislaufs aus Kohlenstoffstahl von Gasabsorptionswärmepumpen für Raumheizung und Warmwasserbereitung

Gilt für Kategorie 1 und läuft am 31. Dezember 2026 ab.

(ABl. L 24/2023)

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;
  • 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

(ABl. L 153/2017)

9b I

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.
(ABl. L 153/2017)



11a.

Blei in „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

11b.

Blei in anderen als „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

Gilt für alle Kategorien; läuft ab am

  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;
  • 21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien

(ABl. L 153/2017) 

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11;
  • 21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

(ABl. L 153/2017) 

13b I

Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.
(ABl. L 153/2017)

13b II

Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ohne die unter die Ausnahme 39 dieses Anhangs fallenden Verwendungen

13b III

Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei

Am 1. Januar 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

15a.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr;
  • ein einzelner Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten;
  • gestapelte Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposer mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr.

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. (ABl. L 33/2019)

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Läuft am 1. September 2013 ab.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Januar 2011 abgelaufen.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

Läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

18b. I

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) bei Verwendung in medizinischen Lichttherapiegeräten

Gilt für die Kategorien 5 und 8 (ausgenommen unter Anhang IV Eintrag 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab. (ABl. L 33/2019)

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

21a.

Cadmium für Filterfunktionen in farbig bedrucktem Glas, das als Bauteil in Beleuchtungsanwendungen in Displays und Schalttafeln von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21b oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021. (ABl. L 33/2019)

21b.

Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21a oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021. (ABl. L 33/2019)

21c.

Blei in Druckfarben zum Aufbringen von Email auf anderes Glas als Borosilicatglas

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. (ABl. L 33/2019)

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

Läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 123/2018)

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates [1]

Läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis

gilt für alle Kategorien; läuft ab am:

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 123/2018)

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

Läuft ab am

  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

(ABl. L 33/2019)

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

39a.

Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche)

Läuft für alle Kategorien ab am 21. November 2025.
(ABl. L 2024/1416)

39b.

Cadmium in Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung, die direkt auf LED-Halbleiterchips angebracht und in Display- und Projektionsanwendungen verwendet werden (< 5 μg Cd je mm2 LED-Chip-Oberfläche), maximal 1 mg pro Gerät

Läuft für alle Kategorien ab am 31. Dezember 2027

(ABl. L 2024/1416)

40.

Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen

Läuft am 31. Dezember 2013 ab. (ABl. L 348/2012)

41.

Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1). angebracht werden müssen

Gilt für alle Kategorien; läuft ab am:

  • 31. März 2022 für die Kategorien 1 bis 7, 10 und 11;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie.

(ABl. L 67/2020)

42.

Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit gasförmigem oder Dieselkraftstoff betriebenen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten

  • mit einem Gesamthubraum von ≥ 15 Litern

oder

  • mit einem Gesamthubraum von < 15 Litern, wenn der Motor für den Betrieb in Verwendungen ausgelegt ist, bei denen der Zeitraum zwischen dem Startsignal und der Volllast weniger als 10 Sekunden betragen muss, oder bei denen die regelmäßige Wartung üblicherweise in einer schwierigen und schmutzigen Außenumgebung durchgeführt wird, wie etwa bei Verwendungen im Bergbau, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft.

Gilt für die Kategorie 11, ausgenommen Verwendungen, die unter Eintrag 6c dieses Anhangs fallen.

Läuft ab am 21. Juli 2024.

(ABl. L 33/2019)

43.

Di(2-ethylhexyl)phthalat in Gummibauteilen in Motorensystemen zur Verwendung in nicht ausschließlich für Verbraucher bestimmten Geräten, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt und der Konzentrationswert von Di(2-ethylhexyl)phthalat folgende Werte nicht überschreitet:

  1. Massenanteil von 30 % des Gummimaterials für
    1. die Beschichtung von Dichtringen;
    2. Festgummidichtringe oder
    3. Gummibauteile in Baugruppen von mindestens drei Bauteilen mit elektrischem, mechanischem oder hydraulischem Antrieb, die am Motor befestigt sind.
  2. Massenanteil von 10 % des Gummimaterials für Gummi enthaltende Bauteile, die nicht unter Buchstabe a genannt sind.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen“ einen dauerhaften Kontakt von mehr als 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag.

Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.

(ABl. L 33/2019)

44.

Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräte von Verbrennungsmotoren nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates, • [Fußnote: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53). die in Geräten eingebaut sind, die während des Betriebs in festen Positionen verwendet werden und für gewerbliche Nutzer bestimmt sind, aber auch von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden können.

Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab

(ABl. L 283/2019)

45.

Bleiazid, Bleistyphnat, Bleipikramat, Orangemennige (Bleitetroxid), Bleidioxid in elektrischen und elektronischen Zündmitteln für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch und Bariumchromat in pyrotechnischen Langzeit-Verzögerungssätzen elektrischer Zündmittel für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch

Gilt für die Kategorie 11 und läuft am 20. April 2026 ab.

(ABl. L 133/2021)

46.

Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen, die Gemische aus Polyvinylchlorid-Abfällen (im Folgenden ‚wiedergewonnenes Hart-PVC‘) enthalten und für elektrische und elektronische Fenster und Türen verwendet werden, sofern das wiedergewonnene Hart-PVC-Material einen Massenanteil von höchstens 0,1 % Cadmium und höchstens 1,5 % Blei enthält.

Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen rückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse der Kategorien gemäß Eintrag 63 Nummer 18 Buchstaben a bis d des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet werden.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC mit einer Bleikonzentration von 0,1 Gew.- % oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind: ‚Enthält ≥ 0,1 % Blei‘. Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, legen den nationalen Durchsetzungsbehörden auf Verlangen Nachweise vor, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rückgewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Untermauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts ausgestellt wurden, z. B. solche, die gemäß der Norm EN 15343:2007 oder gleichwertigen anerkannten Normen entwickelt wurden. Den Angaben zur Herkunft des rückgewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts darstellt.

Gilt für die Kategorie 11 und läuft am 28. Mai 2028 ab. (ABl. L 232/2024)

(*1) Die Ausnahme gilt nicht für zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte, wenn die Elektro- und Elektronikgeräte oder ein zugänglicher Teil davon unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können. Die Ausnahme gilt jedoch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Bleifreisetzungsrate eines solchen Elektro- oder Elektronikgeräts oder eines zugänglichen Teils davon, beschichtet oder unbeschichtet, überschreitet nicht 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) und
  • bei beschichteten Erzeugnissen reicht die Beschichtung aus, um sicherzustellen, dass diese Freisetzungsrate während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht überschritten wird.

Für die Zwecke dieser Fußnote gilt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät oder ein zugänglicher Teil davon von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Gerät bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.