Abfallverbringungsverordnung 2024
ANHANG IIIB
ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a
(1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
(2) In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
BEU04 | Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind |
BEU05 | Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen |
(3) Die Verbringungen von in diesem Anhang aufgeführten Abfällen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031.