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Dokument-ID: 1005321
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV)
ANLAGE C
Anpassungsfristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959:
- Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
- Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.
(BGBl. II Nr. 332/2019)