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Neu Dokument-ID: 934911

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 10

Einfuhr von Fettderivaten

1.

Fettderivate dürfen eingeführt werden, wenn die Veterinärbescheinigung, die der Sendung beiliegt, folgende Angaben enthält:

  1. ob die Fettderivate aus Material der Kategorie 1, 2 oder 3 gewonnen wurden;
  2. im Fall von Fettderivaten aus Material der Kategorie 2, dass die Produkte
    1. nach einer Methode hergestellt wurden, die mindestens die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 erfüllt, und
    2. ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen die Verwendung in Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten, verwendet werden;
  3. im Fall von Fettderivaten aus Material der Kategorie 1, dass die Produkte nicht in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten verwendet werden dürfen; ihre Verwendung zu anderen Zwecken außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere ist jedoch gestattet.
2.

Die Veterinärbescheinigung gemäß Nummer 1 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs der Erzeugnisse in die Union vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.

3.

Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie sind die Fettderivate auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern.