Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 10
Einfuhr von Fettderivaten
| 1. | Fettderivate dürfen eingeführt werden, wenn die Veterinärbescheinigung, die der Sendung beiliegt, folgende Angaben enthält:
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| 2. | Die Veterinärbescheinigung gemäß Nummer 1 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs der Erzeugnisse in die Union vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten. |
| 3. | Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie sind die Fettderivate auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern. |