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Dokument-ID: 934918
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 12
Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind
Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
- Sie wurden gemäß den Bestimmungen von Anhang XIII Kapitel XII hergestellt, und
- sie werden nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zu einem zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zu einer zugelassenen oder registrierten Anlage befördert.