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Neu Dokument-ID: 934079

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Kompostieranlagen

1.

Eine Kompostieranlage muss über einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor oder -bereich für die einzuspeisenden tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:

  1. Geräte zur Temperaturüberwachung;
  2. Aufzeichnungsgeräte zur – gegebenenfalls kontinuierlichen – Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse;
  3. ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2.

Abweichend von Nummer 1 können andere Arten von Kompostiersystemen zulässig sein, sofern sie

  1. so betrieben werden, dass sämtliches Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gewährleistet sein muss, oder
  2. ausschließlich Material gemäß Abschnitt 1 Nummer 2 umwandeln und
  3. alle anderen einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.
3.

Befindet sich die Kompostieranlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.

Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Kompostieranlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.

Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Kompostieranlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.

4.

Jede Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.