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Dokument-ID: 934107
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten
Der Höchstanteil gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf folgende Vorgaben nicht überschreiten:
- 10 % der Rinderpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,
- 25 % der Schaf- und Ziegenpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,
- 10 % der Schweinepopulation des betroffenen Mitgliedstaats und
- einen prozentualen Anteil der Population anderer Tierarten, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu bestimmen ist, die durch die Beseitigung von Tieren der betreffenden Arten durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort entstehen.