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Dokument-ID: 934716
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Lagerung und Beförderung
Nach der Verarbeitung bzw. Umwandlung sind organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel wie folgt ordnungsgemäß zu lagern und zu befördern:
- als Massengut unter Bedingungen, die eine Kontamination verhindern,
- verpackt oder in Bigbags, wenn die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, oder
- bei Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb an einem geeigneten Lagerort, zu dem Nutztiere keinen Zugang haben.