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Neu Dokument-ID: 934902

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Einfuhr von Blut und Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere gelten folgende Anforderungen:

1.

Die Blutprodukte müssen aus einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere stammen, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten speziellen Bedingungen entspricht, oder aus dem Gewinnungsbetrieb.

2.

Das Blut, aus dem Blutprodukte zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere hergestellt werden, muss unter tierärztlicher Aufsicht gewonnen worden sein:

  1. in Schlachthöfen,
    1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
    2. die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden; oder
  2. von lebenden Tieren in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden.

3.1.

Im Fall von Blutprodukten zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, die von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea oder von deren Kreuzungen gewonnen wurden, müssen entweder die in Buchstabe a oder die in Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der in Buchstabe b genannten Krankheiten sind:

  1. einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
  2. einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
  3. einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
  4. nur im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae: einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser Wert zwei Stunden lang gehalten wird, mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;

b)

Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Drittland oder Gebiet,

  1. in dem seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer oder Rifttalfieber gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde,
  2. in dem seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und
    • in dem seit mindestens zwölf Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, oder
    • in dem seit mindestens zwölf Monaten Programme zur Impfung domestizierter Wiederkäuer gegen Maul- und Klauenseuche amtlich durchgeführt und überwacht werden; in diesem Fall müssen die Produkte nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

3.2.

Zusätzlich zu Nummer 3.1 Buchstabe b Ziffern i und ii muss im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Im Herkunftsdrittland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft;
  2. die Produkte müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

3.3.

Zusätzlich zu Nummer 3.1 Buchstabe b Ziffern i und ii gilt im Fall von Suidae und Tayassuidae Folgendes: Im Herkunftsdrittland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit, klassischer Schweinepest oder afrikanischer Schweinepest gemeldet, seit mindestens zwölf Monaten wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

  1. Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten nicht gegen diese Krankheit geimpft;
  2. die Produkte müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

4.

Im Fall von Blutprodukten zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, die von Geflügel oder anderen Vogelarten gewonnen wurden, müssen entweder die in Buchstabe a oder die in Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der in Buchstabe b genannten Krankheiten sind:
    1. einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
    2. einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
    3. einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;
  2. Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Drittland oder Gebiet,
    1. das im Sinne des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (Ausgabe 2010) frei von der Newcastle-Krankheit und hochpathogener aviärer Influenza ist,
    2. in dem in den letzten zwölf Monaten nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde,
    3. in dem Geflügel oder andere Vogelarten, aus denen die Produkte gewonnen werden, nicht mit Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.