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Dokument-ID: 934125
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, das Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse umfasst
Abschnitt 1 gilt nicht für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern sie Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten, vor allem von ihren Kunden.