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Dokument-ID: 934148
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Anforderungen hinsichtlich bestimmter Pelztiere
Betreiber von Betrieben gemäß Anhang II Kapitel I führen mindestens Aufzeichnungen über
- die Anzahl von Pelzen und Schlachtkörpern von Tieren, die mit Material ihrer eigenen Art gefüttert wurden, und
- jede Sendung, um die Rückverfolgbarkeit des Materials zu gewährleisten.