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Neu Dokument-ID: 934148

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Anforderungen hinsichtlich bestimmter Pelztiere

Betreiber von Betrieben gemäß Anhang II Kapitel I führen mindestens Aufzeichnungen über

  1. die Anzahl von Pelzen und Schlachtkörpern von Tieren, die mit Material ihrer eigenen Art gefüttert wurden, und
  2. jede Sendung, um die Rückverfolgbarkeit des Materials zu gewährleisten.