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Neu Dokument-ID: 934925

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Ausstellungsstücke

  1. Die Einfuhr und Durchfuhr von Ausstellungsstücken unterliegt folgenden Bedingungen:
    1. Sie müssen aus Drittländern stammen, die in Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1 in der Spalte „Listen der Drittländer“ in Reihe 14 aufgeführt sind;
    2. die Einfuhr muss vorab von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Ausstellungsstück verwendet werden soll, genehmigt worden sein;
    3. die Ausstellungsstücke müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle auf direktem Wege zum zugelassenen Verwender befördert werden.
  2. Jede Sendung muss in lecksicheren Verpackungen verpackt sein, und ihr muss ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegen:
    1. Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt,
    2. Kategorie des Materials,
    3. Menge des Materials,
    4. Versandort des Materials,
    5. Name und Anschrift des Absenders,
    6. Name und Anschrift des Empfängers sowie
    7. Informationen, die eine Identifizierung der Genehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes ermöglichen.
  3. Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke
    1. in das Herkunftsdrittland zurückzusenden,
    2. in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zu versenden, wenn dies von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. -drittlands vorab genehmigt wurde, oder
    3. gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.