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Dokument-ID: 934925
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Ausstellungsstücke
- Die Einfuhr und Durchfuhr von Ausstellungsstücken unterliegt folgenden Bedingungen:
- Sie müssen aus Drittländern stammen, die in Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1 in der Spalte „Listen der Drittländer“ in Reihe 14 aufgeführt sind;
- die Einfuhr muss vorab von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Ausstellungsstück verwendet werden soll, genehmigt worden sein;
- die Ausstellungsstücke müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle auf direktem Wege zum zugelassenen Verwender befördert werden.
- Jede Sendung muss in lecksicheren Verpackungen verpackt sein, und ihr muss ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegen:
- Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt,
- Kategorie des Materials,
- Menge des Materials,
- Versandort des Materials,
- Name und Anschrift des Absenders,
- Name und Anschrift des Empfängers sowie
- Informationen, die eine Identifizierung der Genehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes ermöglichen.
- Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke
- in das Herkunftsdrittland zurückzusenden,
- in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zu versenden, wenn dies von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. -drittlands vorab genehmigt wurde, oder
- gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.