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Neu Dokument-ID: 982778

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Amtliche Kontrollen in abgelegenen Gebieten

Im Fall der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 überwacht die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen die als entlegene Gebiete eingestuften Gebiete, um sicherzustellen, dass diese Gebiete und die Beseitigungsvorgänge ordnungsgemäß kontrolliert werden.