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Neu Dokument-ID: 934286

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 6

Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat

A. Rohmaterial

Zur Herstellung von Dicalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B. Verarbeitungsnormen

  1. Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, das folgende drei Stufen umfasst:
    1. In der ersten Stufe wird das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt;
    2. in der zweiten Stufe wird im Anschluss an das in Buchstabe a vorgesehene Verfahren die so entstandene Phosphorlauge gekalkt, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht;
    3. in der letzten Stufe wird das Präzipitat bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet.
  2. Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, ist es aus Knochen gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu gewinnen.