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Dokument-ID: 934700
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 9
Spezielle Anforderungen an Eiprodukte
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f sowie Artikel 10 Buchstabe k Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
Eiprodukte müssen
- einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein;
- einer anderen Methode nach Parametern unterzogen worden sein, bei der gewährleistet ist, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I entsprechen, oder
- nach den Anforderungen an Eier und Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt worden sein.