Verpackungsverordnung 2014
Anhang 1
Anforderungen an Verpackungen
Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
1. | Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
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2. | Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
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3. | Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
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4. | Kennzeichnung Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.
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