Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)
Anhang 4
Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von Auswirkungen einer Schädigung
1. | Die Erheblichkeit der Auswirkungen einer Schädigung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten ist auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen. | ||||||||||
2. | Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand werden an Hand der folgenden, beispielsweise aufgezählten feststellbaren Daten ermittelt:
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3. | Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen. | ||||||||||
4. | Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuftn werden:
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