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Neu Dokument-ID: 1074616

Vorschrift

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Inhaltsverzeichnis

Anhang 5

Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020

ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG29 (Gemäß § 5 iVm § 6 Abfallverzeichnisverordnung)

1.

ANZEIGER (ABFALLBESITZER)

 

 

1.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME:

 

 

 

 

1.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

 

 

 

 

1.3.

TELEFONNUMMER:

1.4.

PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):

 

 

 

 

 

 

 

 

1.5.

E-MAIL:

 

 

 

 

2.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung

2.1.

KENNUNG:

2.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß § 5 iVm § 7 Abfallverzeichnisverordnung)

3.

ANZEIGER (DEPONIEINHABER)

 

 

3.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME:

 

 

 

 

3.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

 

 

 

 

3.3.

TELEFONNUMMER:

3.4.

PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.

E-MAIL:

 

 

 

 

4.

KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT

auf dem die Ablagerung erfolgt

4.1.

BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments

4.2

DEPONIEKLASSE

 

 

 

 

 

Bodenaushubdeponie

 

Inertabfalldeponie

 

Baurestmassendeponie

 

Reststoffdeponie

 

Massenabfalldeponie

5.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung

5.1.

KENNUNG:

5.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

Ausstufung einer Einzelcharge30

6.

MASSE DES ABFALLS31

 

 

Kilogramm

(kg)

 

 

7.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)

7.1

 

Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.2.

 

Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.3.

 

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

7.4.

 

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)

7.5.

 

Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008

7.6.

 

Sonstige Einzelcharge

Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls2

8.

MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3,32

 

 

Kilogramm

(kg)

 

 

9.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)

9.1.

 

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

9.2.

 

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)

9.3.

 

Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich)

9.4.

 

Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008

10.

NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls

zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc.

11.

ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.

Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002.

 

 

 

 

DATUM

Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers

1 Zur Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (Klasse A1) oder als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation (Klasse BA) ist für jede Feldprobe zusätzlich der Gesamtgehalt in der Fraktion < 2 mm zu untersuchen.

2 Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert.

3 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

4 nur bei Verdacht zu untersuchen

5 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC ≤ 5.000 mg/kg TM100 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 5.000 mg/kg TM und ≤ 20.000 mg/kg TM200 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 20.000 mg/kg TM

6 Für humus- und torfhaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde Ausnahmen festgelegt werden.

7 Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Behörde ein TOC Gesamtgehalt bis zu 10.000 mg/kg TM festgelegt werden. In diesem Fall beträgt der Grenzwert für den KW-Index 100 mg/kg TM.

8 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der “Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (Rekultivierungsrichtlinie), 2. Auflage, 2012, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen.

9 Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008.

10 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten für den pH-Wert die jeweiligen Bestimmungsmethoden und Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie.

11 Der Wert ist zu bestimmen und im Analysenbericht anzugeben.

12 In Abstimmung mit der Behörde können im Einzelfall bei Ammonium bis zu 8 mg/kg TM, bei Nitrit bis zu 2 mg/kg TM und bei Phosphat bis zu 5 mg/kg TM als Grenzwert festgelegt werden.

13 In Abstimmung mit der Behörde kann im Einzelfall ein dreifach höherer Grenzwert festgelegt werden.

14 Für gipshaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der Behörde Ausnahmen festgelegt werden.

15 Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter EOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.

16 nur bei Verdacht zu untersuchen

17 Grenzwert gilt nicht für Material zur Bodenrekultivierung

18 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form

19 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen.

20 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen.

21 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen

22 gilt nicht für Asphalt und Bitumen

23 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

24 Der pH-Wert ist zu bestimmen.

25 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018

26 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet

27 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden.

28 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV)

29 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich.

30 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen.

31 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden.

32 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann