Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Anhang 5
IPPC Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
| 1. | Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
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| 2. | Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
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| 3. |
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| 4. | Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien. | ||||||||||||||||||||||
| 5. | Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. | ||||||||||||||||||||||
| 6. | Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. |
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.
Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
(BGBl. I Nr. 103/2013)
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
- Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
- Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
- Kohlenmonoxid
- Flüchtige organische Verbindungen
- Metalle und Metallverbindungen
- Staub einschließlich Feinpartikel (BGBl. I Nr. 103/2013)
- Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
- Chlor und Chlorverbindungen
- Fluor und Fluorverbindungen
- Arsen und Arsenverbindungen
- Zyanide
- Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften • [Fußnote: Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.]
- Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane • [Fußnote: Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.]
WASSER
- Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
- Phosphororganische Verbindungen
- Zinnorganische Verbindungen
- Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften • [Fußnote: Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.]
- Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
- Zyanide
- Metalle und Metallverbindungen
- Arsen und Arsenverbindungen
- Biozide und Pflanzenschutzmittel
- Schwebestoffe • [Fußnote: Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.]
- Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
- Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
- Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II WRG 1959 idgF aufgeführt sind (BGBl. I Nr. 103/2013)