Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
Anhang 7
zu § 10
Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
1. | Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
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| Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs |
2. | Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
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| Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden |
3. | Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung. |
4. | Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt. |
(BGBl. I Nr. 196/2023)