Tiermaterialien-Verordnung
Anhang IV
Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- oder Kompostanlagen
Abweichend von den Bestimmungen des Anhangs VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind in Biogas- oder Kompostanlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten nur Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, gegebenenfalls auch vermischt mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum verwendet werden, die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten:
1. | Befindet sich die Anlage bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss die Tierhaltung sowie die Lagerung von Futter und Einstreu in ausreichendem Abstand und physisch völlig getrennt sein von sämtlichen Bereichen, in denen angelieferte Materialien gelagert oder verarbeitet werden, sodass jegliche Verschleppung von evtl. vorhandenen Krankheitserregern zu landwirtschaftlichen Nutztieren hintangehalten wird. | ||||||||||||
2. | Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die folgenden Mindestanforderungen bezüglich Einrichtung und Ausstattung der Anlage sowie Vorliegen geeigneter Arbeitsanweisungen und Dokumentation von deren Einhaltung eine hygienische Arbeitsweise sichergestellt wird:
| ||||||||||||
3. | Besondere Behandlungsvorschriften in Biogasanlagen:
| ||||||||||||
| *) Diese Hygienisierung kann auch bereits an einem anderen Ort durchgeführt worden sein. | ||||||||||||
4. | Besondere Behandlungsvorschriften in Kompostanlagen: Es sind die einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 und des Kapitels 4.3.2. der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung nachweislich einzuhalten. |