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Dokument-ID: 1052452
Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L)
Anlage 2: Deposition
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Luftschadstoff | Depositionswerte in mg/(m2 * d) |
Staubniederschlag | 210 |
Blei im Staubniederschlag | 0,100 |
Cadmium im Staubniederschlag | 0,002 |