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Dokument-ID: 1051992
Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung (K-KKV)
Anlage 2a
Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen:
- Pro 1 g Schlamm dürfen nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sein.
- Pro 1 g dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein.