3. AEV für kommunales Abwasser
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
Nr. | Parameter | Emissionsbegrenzungen |
1 | Absetzbare Stoffe | 0,5 ml/l |
2 | Ammonium | 4,5 g / (EWxTag) c), d) |
3 | Phosphor – Gesamt | f) |
4 | Gesamter org. geb. | 12 g / (EW×Tag) |
5 | Chemischer Sauerstoffbedarf | 36 g / (EW×Tag) |
6 | Biochemischer Sauerstoffbedarf | 12 g / (EW×Tag) |
a) | Die Festlegung für den Parameter „Absetzbare Stoffe“ erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“. |
b) | Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird. |
c) | Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert. |
d) | Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 8 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. |
e) | Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. |
f) | Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden. |
g) | Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden. |