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Neu Dokument-ID: 1052073

Vorschrift

3. AEV für kommunales Abwasser

Inhaltsverzeichnis

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzungen

1

Absetzbare Stoffe
a)

0,5 ml/l

2

Ammonium
ber. als N
b)

4,5 g / (EWxTag) c), d)
0,9 g / (EWxTag) c), e)

3

Phosphor – Gesamt
ber. als P

f)

4

Gesamter org. geb.
Kohlenstoff TOC, ber. als C
g)

12 g / (EW×Tag)
c)

5

Chemischer Sauerstoffbedarf
CSB, ber. als O2
g)

36 g / (EW×Tag)
c)

6

Biochemischer Sauerstoffbedarf
BSB5, ber. als O2

12 g / (EW×Tag)
c)

a)

Die Festlegung für den Parameter „Absetzbare Stoffe“ erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“.

b)

Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.

c)

Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert.

d)

Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 8 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

e)

Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

f)

Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden.

g)

Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.