Basler Übereinkommen
Anlage III
LISTE DER GEFÄHRLICHEN EIGENSCHAFTEN
VN-Klasse • [Fußnote: Entspricht der Einteilung in Gefahrenklassen, die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev. 5, Vereinte Nationen, New York, 1988) enthalten ist.] | Codenummer | Eigenschaften |
1 | H1 | Explosivstoffe |
3 | H3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
4. 1 | H4.1 | Entzündbare Feststoffe |
4.2 | H4.2 | Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle Stoffe oder Abfälle, die sich unter den üblichen Beförderungsbedingungen von selbst oder bei Luftzutritt erhitzen und sich dann entzünden können. |
4.3 | H4.3 | Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Stoffe oder Abfälle, die sich durch Reaktion mit Wasser selbst entzünden oder gefährliche Mengen entzündbarer Gase freisetzen können. |
5.1 | H5.1 | Oxidierende Stoffe |
5.2 | H5.2 | Organische Peroxide |
6.1 | H6.1 | Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung) |
6.2 | H6.2 | Infektiöse Stoffe |
8 | H8 | Ätzende Stoffe |
9 | H10 | Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser |
9 | H11 | Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) |
9 | H12 | Ökotoxische Stoffe |
9 | H13 | Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen. |
Prüfungen
Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völlig geklärt; es gibt keine Prüfungen zur mengenmäßigen Bestimmung dieser Gefahren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der möglichen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu entwickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prüfungen entwickelt, die auf die in Anlage I aufgeführten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen.