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Neu Dokument-ID: 123395

Vorschrift

Abfallrahmenrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

idF ABl. L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 12.12.2008

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere

  1. ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
  2. ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
  3. ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.