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Dokument-ID: 123395
Artikel 13
Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 13
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere
- ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
- ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
- ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.