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Neu Dokument-ID: 933507

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13
Besondere Vorschriften für die Verfütterung

idF ABl. L 2025/1377 | Datum des Inkrafttretens 05.08.2025

1.

Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

  1. Zootiere;
  2. Pelztiere;
  3. Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
  4. Hunde und Katzen in Tierheimen;
  5. Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
  6. Zirkustiere.

Die zuständige Behörde kann die Verfütterung von unverarbeitetem Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, an die Tiere gemäß Unterabsatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde in ihrer Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist. (ABl. L 2025/1377)

2.

Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

  1. Zootiere;
  2. Pelztiere;
  3. Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
  4. Hunde und Katzen in Tierheimen;
  5. Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden
  6. Zirkustiere.