Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Artikel 17
Förmlicher Widerspruch gegen harmonisierte Normen
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach Artikel 4 nicht vollständig entspricht, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit unter Angabe von Gründen. Der Ausschuss nimmt nach Anhörung der einschlägigen europäischen Normungsgremien hierzu unverzüglich Stellung.
(2) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Verweise auf die betreffenden harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Einschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, unter Einschränkungen zu belassen oder zu streichen sind.
(3) Die Kommission unterrichtet das betroffene europäische Normungsgremium und beantragt erforderlichenfalls die Überprüfung der betreffenden harmonisierten Normen.