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Neu Dokument-ID: 469109

Vorschrift

Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012

Inhaltsverzeichnis

Artikel 17
Bevollmächtigter

idF ABl. L 197/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

(1) Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.

(3) Die Benennung eines Bevollmächtigten muss durch schriftlichen Auftrag erfolgen.