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Neu Dokument-ID: 933517

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL VI
REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON BETRIEBEN UND ANLAGEN

Artikel 18
Anforderungen an die Zulassung eines bzw. einer oder mehrer Betriebe oder Anlagen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten auf demselben Betriebsgelände

idF ABl. L 54/2011 | Datum des Inkrafttretens 18.03.2011

Die zuständige Behörde kann mehreren Betrieben oder Anlagen, die auf demselben Betriebsgelände tierische Nebenprodukte handhaben, eine Betriebsgenehmigung erteilen, vorausgesetzt, dass die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zwischen den Betrieben oder Anlagen aufgrund ihrer Bauart und der Handhabung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte in den Betrieben oder Anlagen ausgeschlossen ist.